Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 13 Sachverständigengutachten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/13#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel notwendig
Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/13#abs-1a (1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/13#abs-2 (2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der nach § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt auch für Gutachten, die von einem Sachverständigen erstellt werden, der den Anforderungen des § 29a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
BGBl. 2017 I S. 3882
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09.01.2017 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2017 (BGBl. I 47)
BGBl. 2017 I S. 47
BGBl. 2017 I S. 47
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
BGBl. 2005 I S. 1666 Gesetzgebungsmaterialien
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08.06.2005 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 1a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I 1591)
BGBl. 2005 I S. 1591
BGBl. 2005 I S. 1591
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26.04.2000 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I 603)
BGBl. 2000 I S. 603
BGBl. 2000 I S. 603
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.